17 AT wird bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung einzelfallweise festgelegt. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend kantonale Steuern (O2V 22 22) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellten. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 13 Demgemäss erkennt das Obergericht: