53 Abs. 1 und. Art. 22 Abs. 1 VRPG), weshalb die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1‘500.-- auf die Staatskasse genommen werden. 3.2 Für die Zusprechung von Parteikosten in Bundessteuerverfahren gelten Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG); die Höhe der Entschädigung bestimmt sich dabei nach kantonalem Recht, wobei der urteilenden Instanz ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_802/2013 vom 28. April 2014 E. 3.1 m.w.H.).