Seite 12 Gebühr von Fr. 1‘500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Beim vorliegenden Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer diese Gerichtskosten nicht zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 2 DBG), weshalb die Gerichtskasse anzuweisen ist, ihnen den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.-- zurückzuerstatten. Praxisgemäss werden der Vorinstanz und der Beigeladenen unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und.