Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer für die direkte Bundessteuer 2020 ohne Aufrechnung eines Eigenmietwerts für die Liegenschaften Parz. Nr. 0001 und 0002 zu veranlagen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 DBG), während sich die Höhe der Kosten nach dem kantonalen Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG).