Die klare Absicht, die erworbenen Liegenschaften so bald als möglich in die Genossenschaft einzubringen, ist einem derartigen äusseren Faktor gleichzusetzen: Eine Eigennutzung der Liegenschaften durch die Beschwerdeführer wurde, was unbestritten ist, weder beim Erwerb noch in der Zeit danach je in Betracht gezogen, sondern der Kauf wurde, wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls anerkennt, "einzig im Hinblick auf die Verwendung durch die Wohnbaugenossenschaft getätigt" (KStV.AR.act. 8, S. 4, zweiter Absatz).