Im Urteil 2C_509/2020 vom 7. Oktober 2020, auf welches die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid selber verweist (vgl. KStV.AR.act. 8, Ziff. 2.6), hielt das Bundesgericht im Zusammenhang mit Liegenschaften, die vom Eigentümer selber nachweislich nicht genutzt werden, in E. 3 explizit fest, ein steuerlich relevanter Eigengebrauch sei in solchen Situationen insoweit nicht gegeben, als eine Nutzung der Liegenschaft "aufgrund eines äusseren Faktors" unterbleibe. Die klare Absicht, die erworbenen Liegenschaften so bald als möglich in die Genossenschaft einzubringen, ist einem derartigen äusseren Faktor gleichzusetzen: