2.7 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sich die konkrete Sachverhaltskonstellation bei den Beschwerdeführern in einem wesentlichen Punkt von den oben angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung (E. 2.6 lit. a vorstehend), wo eine Eigenmietwertbesteuerung jeweils bejaht wurde, unterscheidet. Die Beschwerdeführer hatten nachweislich nie einen Willen, sich die Liegenschaften zur eigenen Verfügbarkeit zu halten bzw. diese