Dass auf eine Vermietung – für welche, was von den Beschwerdeführern ebenfalls ausreichend aufgezeigt wurde, zumindest gewisse Investitionen nötig gewesen wären (vgl. E. 2.5 vorstehend) – verzichtet wurde, ist im konkreten Fall ebenfalls nachvollziehbar. Ob dies auch gelten würde, wenn die Zeitspanne vom Erwerb der Liegenschaften durch die Beschwerdeführer bis zur Übertragung derselben auf die Wohnbaugenossenschaft länger als drei Jahre angedauert hätte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.