ein anderweitiger Verkauf der Liegenschaften anstelle der Einbringung in die Wohnbaugenossenschaft war nicht das Ziel und entsprechende Verkaufsbemühungen hätten daher keinen Sinn gemacht. Dass auf eine Vermietung – für welche, was von den Beschwerdeführern ebenfalls ausreichend aufgezeigt wurde, zumindest gewisse Investitionen nötig gewesen wären (vgl. E. 2.5 vorstehend) – verzichtet wurde, ist im konkreten Fall ebenfalls nachvollziehbar.