Da die beiden in Frage stehenden Liegenschaften zur Projektrealisierung nicht an irgendeinen Käufer, sondern gemäss von Beginn weg klarer Planung an die schliesslich während der hier betroffenen Steuerperiode 2020 […] gegründete Genossenschaft "E." verkauft werden sollten, versteht es sich von selbst, dass die Beschwerdeführer während der relativ kurzen Besitzdauer von weniger als drei Jahren keine anderweiten Verkaufsbemühungen unternahmen; ein anderweitiger Verkauf der Liegenschaften anstelle der Einbringung in die Wohnbaugenossenschaft war nicht das Ziel und entsprechende Verkaufsbemühungen hätten daher keinen Sinn gemacht.