Eine solche Konstellation ist mit der hier zu beurteilenden Situation der Beschwerdeführer durchaus vergleichbar: Auch die Beschwerdeführer haben nachweislich nie einen Willen zu einer persönlichen Nutzung der Liegenschaften Parz. Nr. 0001 und Nr. 0002 gehabt und diese auch tatsächlich nie selber genutzt. Gestützt auf die schlüssigen Darlegungen und eingereichten Unterlagen haben sie aufgezeigt, dass sie bereits seit Frühling 2016 aktiv am Projekt Areal D. F. bzw. dem später sich konkretisierenden Projekt "E." gearbeitet hatten (vgl. dazu die von den Beschwerdeführern eingereichten Rechnungen zur Projektentwicklung in act.