Seite 10 gelte auch für den Fall, dass ein Objekt leer steht, weil es verkauft werden soll, aber trotz ernsthafter Bemühungen kein Käufer gefunden werden könne (Urteile des Bundesgerichts 2C_773/2009 vom 23. April 2010 E. 2.1; 2C_254/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 2.2). In diesen Fällen behalten sich die Eigentümer anders als in den unter lit. a vorstehend angeführten Beispielen keine dauernde Verfügbarkeit der Liegenschaft zum Eigengebrauch vor, weil sie weder aktuell noch in der Zukunft eine eigene Nutzung der Liegenschaft anstreben.