So hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, ein steuerbarer Eigengebrauch sei dann nicht zu erfassen, wenn der Eigentümer, der aus dem Haus ausgezogen ist und dieses unverzüglich veräussern will, das Haus bis zum Zustandekommen des Verkaufs unbewohnt lässt in der Meinung, so günstigere Bedingungen erzielen zu können. Dasselbe