Während die oben unter lit. a angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts allesamt Fallkonstellationen betreffen, bei denen ein (klarer) Wille zur Eigennutzung der Liegenschaft vorhanden war (wenn auch allenfalls nur zeitlich beschränkt oder erst in der Zukunft), ist die Situation einer Eigentümerin oder eines Eigentümers, die oder der keinen solchen Willen hat, anders zu beurteilen: