b. Die Beschwerdeführer haben im konkreten Fall die betroffenen zwei Liegenschaften allerdings weder selber genutzt noch je die Absicht gehabt, dies zu tun, sondern die Liegenschaften wurden mit dem von Beginn weg klaren Ziel gekauft, sie so bald als möglich der Wohnbaugenossenschaft zu übertragen. Bei Liegenschaften, die theoretisch bewohnbar wären, aber bewusst leerstehend gelassen werden, kommt es für die Antwort auf die Frage, ob diesfalls ein Eigenmietwert zu besteuern ist oder nicht, entscheidend auf die dahinterstehende Absicht bzw. den Willen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers an. Während die oben unter lit.