 Zum selben Schluss gelangte das Bundesgericht im Fall einer Person, die eine Liegenschaft für den Eigengebrauch erworben hatte und plante, in naher Zukunft dort einzuziehen, vorläufig aber die Liegenschaft noch nicht nutzte. Die Eigenmietwertbesteuerung erfolgte auch hier gemäss Bundesgericht zu Recht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist der gemieteten Wohnung der Eigentümerin, da die erworbene Liegenschaft bereits ab Erwerbszeitpunkt bezugsbereit war und es der Steuerpflichtigen offenstand, sie schon ganz oder teilweise vor Kündigungsfristende zu nutzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2015 vom 3. November 2015 E. 4.3).