 Ein anderer vom Bundesgericht beurteilter Streitfall betraf eine leerstehende Wohnung in einem vom Eigentümer selbst bewohnten Haus mit zwei Wohnungen. Da keinerlei aktenkundige Bemühungen des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten, ersichtlich waren, hielt das Bundesgericht die Aufrechnung eines Eigenmietwerts hier ebenfalls für richtig (Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 2.2).