Hält sich ein Eigentümer eine Ferienwohnung für den jederzeitigen Eigengebrauch ganzjährig frei, spielt es also keine Rolle, wie oft er sie tatsächlich benützt und ob es rückblickend möglich gewesen wäre, das Haus während der unbenützten Zeiträume anderweitig zu vermieten. Da ein Dritter, der nicht Eigentümer der Ferienwohnung ist, diese ganzjährig mieten müsste, um sich die jederzeitige Benützbarkeit zu sichern, liegt es gemäss Praxis und Rechtsprechung durchaus im Sinn der gesetzlichen Regelung, demjenigen, der sich sein eigenes Ferienhaus zum jederzeitigen Gebrauch freihält, den vollen Jahresmietwert