 So fallen gemäss Rechtsprechung auch Ferienwohnungen und -häuser, die nur zeitweise benutzt werden, uneingeschränkt unter die Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 lit. b DGB. Hält sich ein Eigentümer eine Ferienwohnung für den jederzeitigen Eigengebrauch ganzjährig frei, spielt es also keine Rolle, wie oft er sie tatsächlich benützt und ob es rückblickend möglich gewesen wäre, das Haus während der unbenützten Zeiträume anderweitig zu vermieten.