Steuerrechtlich relevanter Eigengebrauch ist also namentlich auch dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht bewohnt, sich aber das Recht dazu vorbehält, ohne es auszuüben; auch in diesem Fall hat er die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_1039/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3 m.w.H.). a. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden mit Bezug auf die Frage, ob bei nicht oder jedenfalls nicht dauernd selbst bewohnten Liegenschaften eine Eigenmietwertbesteuerung angezeigt ist oder nicht, bereits verschiedene Sachverhaltskonstellationen geprüft: