2.6 Entscheidend für die Frage der Besteuerung eines Eigenmietwerts ist grundsätzlich nicht, ob eine Liegenschaft tatsächlich benutzt wird, sondern ob sie für den Eigengebrauch zur Verfügung steht, mithin die Möglichkeit der Nutzung besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2015 vom 3. November 2015 E. 4.2 in fine). Steuerrechtlich relevanter Eigengebrauch ist also namentlich auch dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht bewohnt, sich aber das Recht dazu vorbehält, ohne es auszuüben;