Seite 8 einem Kaufpreis von Fr. 480'000.-- (act. 2.7) erfolgte. Seitens der Behörden bestand somit kein Anlass für eine ausserhalb des Turnus stattfindende Neuschätzung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a GSV und die Beschwerdeführer ihrerseits hatten auch keine Neuschätzung verlangt. Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen in E. 2.6 ergibt, kann im konkreten Fall letztlich offengelassen werden, ob die Mietwerte gemäss der amtlichen Schätzung von Januar 2015 auch für die Steuerperiode 2020 realistisch waren oder nicht.