6 Abs. 2 lit. a GSV). Davon musste die Vorinstanz im konkreten Fall nicht ausgehen, nachdem die Beschwerdeführer die Liegenschaften (inklusive Gartenanlage Liegenschaft Nr. 0004) zu einem Kaufpreis von total Fr. 350'000.-- erworben hatten (act. 2.5; der im Januar 2015 amtlich geschätzte Verkehrswert beider Liegenschaften zusammen betrug Fr. 314'000.--, vgl. KStV.AR.act. 2) und der Weiterverkauf an die Genossenschaft "E." schliesslich sogar zu