Die Beschwerdeführer haben als Erwerber der Liegenschaften auch die geltenden amtlichen Schätzwerte übernommen. Ein Grundstück wird zwar mindestens alle zehn Jahre von Amtes wegen gebührenfrei neu geschätzt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen [GSV, bGS 621.21]), ausserhalb dieser im regelmässigen Turnus erfolgenden Aktualisierung der Schätzung findet eine für die Eigentümer kostenlose Neuschätzung aber nur dann statt, wenn das Grundbuchamt oder die kantonale Steuerverwaltung feststellt, dass eine Schätzung in erheblichem Mass überholt ist (Art. 6 Abs. 2 lit.