Ob der Zustand der beiden Häuser in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 wirklich einer Situation, die jegliche Besteuerung eines Eigenmietwerts ausschliessen würde, entsprach, kann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden. Solange keine aktuellere amtliche Schätzung vorgenommen wurde, gelten grundsätzlich die Mietwerte der letzten Schätzung vom Januar 2015, da der Eigentumswechsel im Juni 2019 nicht automatisch zur Neuschätzung der Liegenschaften führte. Die Beschwerdeführer haben als Erwerber der Liegenschaften auch die geltenden amtlichen Schätzwerte übernommen.