zugemauert und nur noch als Abstellräume benutzbar gewesen wären (Urteil des Bundesgerichts 2C_197/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.1.1 f. m.w.H.). Die Tatsache allein, dass vor einer Nutzung gewisse Unterhaltsarbeiten nötig wären, reicht also noch nicht aus, um eine Eigenmietwertbesteuerung auszuschliessen. Ob der Zustand der beiden Häuser in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 wirklich einer Situation, die jegliche Besteuerung eines Eigenmietwerts ausschliessen würde, entsprach, kann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden.