Dass die gegebene Situation in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 einer Besteuerung eines Eigenmietwerts infolge Unbewohn- bzw. Unvermietbarkeit gänzlich entgegenstehen würde, ist aber daraus noch nicht zwingend abzuleiten. So kam das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Frage, ob bei vom Eigentümer ungenutzt gelassenen Pferdeboxen ein Eigenmietwert zu besteuern sei, zum Schluss, von einer steuerlichen Erfassung wäre nur dann abzusehen gewesen, wenn die Boxen aufgrund von objektiven, äusseren Umständen nachweislich und dauerhaft nicht mehr zur Pferdehaltung hätten gebraucht werden können, z.B. indem sie