13.1 und 13.2). Das der altrimo-Bewertung angefügte Bildmaterial lässt darauf schliessen, dass vor einer allfälligen Vermietung an Drittpersonen zumindest gewisse Unterhaltsarbeiten und Investitionen unumgänglich gewesen wären. Dass die gegebene Situation in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 einer Besteuerung eines Eigenmietwerts infolge Unbewohn- bzw. Unvermietbarkeit gänzlich entgegenstehen würde, ist aber daraus noch nicht zwingend abzuleiten.