2.8) befanden sich die Häuser in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 schliesslich "in einem unterhaltsbedürftigen bis abbruchreifen Zustand" bzw. wurden explizit als "im aktuellen Zustand nicht bewohnbar" bezeichnet. Auch auf den von den Beschwerdeführern mit der Replik eingereichten Laufblättern Haus-Analysen der Geschäftsstelle Denkmalpflege ist bei beiden Liegenschaften vermerkt, dass die Gebäude nicht mehr bewohnbar seien wegen schlechtem Zustand, nicht gewährleisteter Sicherheit und veralteter Infrastruktur (act. 13.1 und 13.2).