Seite 7 Nr. 0002) angenommen. Gemäss nicht amtlicher, aktuellerer Bewertung der F. vom 2. September 2020 (act. 2.8) befanden sich die Häuser in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 schliesslich "in einem unterhaltsbedürftigen bis abbruchreifen Zustand" bzw. wurden explizit als "im aktuellen Zustand nicht bewohnbar" bezeichnet.