Nr. 0001 und 0002 angesichts der von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen zumindest fraglich, inwieweit eine Nutzung, sei dies durch Eigennutzung oder Vermietung der Liegenschaften, in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 tatsächlich zu dem als Eigenmietwert berücksichtigten, im Jahr 2015 geschätzten Mietwert realisierbar gewesen wäre. Schon bei der amtlichen Schätzung, die im Januar 2015 stattfand, wurde aufgrund des damaligen Zustandes der beiden Häuser ein Minderwert von 70% (Liegenschaft Nr. 0001) bzw. 55% (Liegenschaft