2.5 Was ersteren Ausnahmefall einer aus objektiven Gründen bestehenden Nichtbewohnbarkeit einer Liegenschaft betrifft, so ist bei den betroffenen Liegenschaften Parz. Nr. 0001 und 0002 angesichts der von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen zumindest fraglich, inwieweit eine Nutzung, sei dies durch Eigennutzung oder Vermietung der Liegenschaften, in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 tatsächlich zu dem als Eigenmietwert berücksichtigten, im Jahr 2015 geschätzten Mietwert realisierbar gewesen wäre.