H.). Keine solche steuerrechtlich relevante Beanspruchung eines Eigengebrauchs liegt insbesondere in folgenden zwei Ausnahmefällen vor: Kein Eigenmietwert ist zu versteuern, wenn eine Liegenschaft aus objektiven Gründen gar nicht (mehr) bewohnbar bzw. vermietbar wäre und ihr deshalb auch kein entsprechender Wert aus dem blossen Zurverfügunghalten zukommen kann (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.5). Zudem kann eine Besteuerung eines Eigenmietwerts unter bestimmten Voraussetzungen auch dann entfallen, wenn eine Liegenschaft im Hinblick auf einen Verkauf weder selbst bewohnt noch vermietet wird (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.6).