Eine tatsächliche Nutzung ist nicht vorausgesetzt, sondern eine steuerlich relevante Eigennutzung kann auch dann vorliegen, wenn sich der Eigentümer eine Liegenschaft dauernd zur Verfügung hält, ohne diese zu bewohnen. In der Rechtsprechung wurde in diesem Sinne präzisiert, dass für die gesetzlich vorgesehene Eigenmietwertbesteuerung nicht zwingend das "Selbstbewohnen" einer Liegenschaft vorausgesetzt ist, sondern dass dafür bereits der Umstand, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer von unbeweglichem Vermögen "den Eigengebrauch beansprucht", genügt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_26/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.3 m.w.H.).