2.4 Steuerpflichtig für den Eigenmietwert, welcher zum Einkommen hinzugerechnet wird, ist der Eigentümer einer Liegenschaft grundsätzlich tatsächlich nur unter der Voraussetzung, dass er selber einen Nutzen daraus zieht. Dabei genügt es allerdings, dass eine Liegenschaft der steuerpflichtigen Person "für den Eigengebrauch zur Verfügung [steht]" (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG in fine). Eine tatsächliche Nutzung ist nicht vorausgesetzt, sondern eine steuerlich relevante Eigennutzung kann auch dann vorliegen, wenn sich der Eigentümer eine Liegenschaft dauernd zur Verfügung hält, ohne diese zu bewohnen.