Seite 6 auf Vermietungsbemühungen verzichtet worden, ebenso wie auf Instandstellungsmassnahmen. Eine eigene Nutzung durch die Steuerpflichtigen habe während dieser Zeit nicht stattgefunden. Es handle sich bei den beiden Parz. Nr. 0001 und 0002 also gar nicht um Liegenschaften im Sinn der Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG, für welche eine Eigenmietwertbesteuerung in Frage komme, sondern um ein reines Anlageobjekt. Bei fehlendem Ertrag aus Vermietung im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG sei auch kein solcher zu besteuern.