2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Überprüfung der im Januar 2015 geschätzten Mietwerte der in Frage stehenden beiden Liegenschaften. Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Beschwerde nicht geltend, dass diese Mietwerte bei der damaligen Schätzung falsch festgelegt worden wären, sie bestreiten jedoch, dass in ihrem konkreten Fall überhaupt ein Eigenmietwert für diese beiden Liegenschaften bei ihrem steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2020 zu berücksichtigen sei. Sie erklären dazu, sie planten zusammen mit Gleichgesinnten seit 2016 auf dem Areal D. in C. mit der unbebauten Parz. Nr. 0003 das Projekt "E.".