Die Festsetzung des konkreten Eigenmietwerts hat gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG "unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaft" zu erfolgen, d.h. im Bundessteuerbereich ist somit für die Festsetzung des Eigenmietwerts der objektive Marktwert massgebend (welcher sich innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf, vgl. BGE 131 I 377 E. 2.2 m.w.H.).