DBG konkretisiert die Steuerbarkeit dieses sog. Eigenmietwerts wie folgt: Als Einkünfte steuerbar sind "die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: […] der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen." Die Festsetzung des konkreten Eigenmietwerts hat gemäss Art.