2.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG ist im Bereich der direkten Bundessteuer eine Einkommenssteuer für "alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte" vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 DBG). Unter die steuerlich zu berücksichtigenden Einkünfte fallen dabei nicht nur alle geldwerten Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung einer Liegenschaft an Dritte (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG), sondern explizit auch das Naturaleinkommen, das bei Selbstnutzung einer Liegenschaft entsteht. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG konkretisiert die Steuerbarkeit dieses sog. Eigenmietwerts wie folgt: