Es ist zu berücksichtigen, dass eine Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person besteht, ihre finanziellen Verhältnisse selbst zu ordnen. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Einkünfte besteuert werden können, die sich bei der von ihr gewählten freien Gestaltung der Verhältnisse auch tatsächlich ergeben haben; bloss mögliche oder denkbare, aber nicht erzielte Einkünfte bleiben in der Regel unerheblich und fallen als Steuerobjekt ausser Betracht. Soll dennoch eine Aufrechnung erfolgen, setzt dies voraus, dass die im Abgaberecht geltenden erhöhten Anforderungen an das Legalitätsprinzip erfüllt werden.