2.1 Die schweizerische Steuerrechtsordnung beruht auf der Besteuerung des Gesamtreineinkommens und stellt damit auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ab. Als Einkommen gilt die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während eines bestimmten Zeitabschnitts zufliessen und welche von diesem ohne Schmälerung des Vermögens zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verwendet werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person besteht, ihre finanziellen Verhältnisse selbst zu ordnen.