32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zukommt und der bei den Beschwerdeführern angeforderte Kostenvorschuss für das Verfahren O2V 22 24 rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG e contrario).