1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte Verfahren aufgeteilt (O2V 22 22 und O2V 22 24). Angefochten ist in beiden Verfahren der von der Vorinstanz zusätzlich zum von den Beschwerdeführern deklarierten Einkommen berücksichtigte Eigenmietwert der Liegenschaften Parz. Nr. 0001 und 0002 in C. Die Besteuerung eines Eigenmietwerts ist sowohl im kantonalen Steuerrecht als auch im Bundessteuerrecht vorgesehen. Im vorliegenden Verfahren O2V