D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 11. Mai 2022 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz deren Abweisung unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 9), woraufhin die Beschwerdeführer am 9. August 2022 unter Festhaltung an den eingereichten Anträgen replizierten und weitere Unterlagen einreichten (act.