Die Liegenschaften würden einzig im Hinblick auf einen zukünftigen Verkauf zur Verfügung gehalten und seien somit reines Handelsobjekt und nicht nachgewiesenermassen dauernd nicht vermietbar. Ein steuerbarer wirtschaftlicher Vorteil liege nicht nur dann vor, wenn der Eigentümer ein Haus tatsächlich bewohne, sondern auch dann, wenn er sich das Recht dazu bloss vorbehalte bzw. das Haus jederzeit benützen könne.