C. Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 (KStV.AR.act. 8) wies die Vorinstanz diese Einsprache ab und hielt an der sowohl für den Bereich der kantonalen Steuern als auch für den Bereich der direkten Bundessteuer vorgenommenen Aufrechnung von Eigenmietwerten von Fr. 5'400.-- für die Liegenschaft Parz. Nr. 0001 und Fr. 7'200.-- für die Liegenschaft Parz. Nr. 0002 fest. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sei der Eigenmietwert zu besteuern. Die Liegenschaften würden einzig im Hinblick auf einen zukünftigen Verkauf zur Verfügung gehalten und seien somit reines Handelsobjekt und nicht nachgewiesenermassen dauernd nicht vermietbar.