Seite 2 B. Gegen diese Steuerveranlagungen 2020 erhoben die Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 bei der Vorinstanz Einsprache und beantragten "die Streichung der Aufrechnung im Einkommen von Fr. 12'600.-- für Eigenmiete der Liegenschaften 0001 und 0002. Eventualiter sei bei der Direkten Bundessteuer ein vollständiger Unternutzungsabzug für beide Liegenschaften zu gewähren" (KStV.AR.act. 6).