Häuser sind den Wohnungen gleichgestellt. Wir machen sie darauf aufmerksam dass auch bei Geschäfts- und Büroräumlichkeiten mindestens der Eigenmietwert versteuert werden muss, also für [den Geschäftsraum] CHF 19'200, diese CHF 19'200 dann auch als Mietaufwand in der Erfolgsrechnung so verbucht werden kann. Der Eigenmietwert ist auch dann voll steuerbar, wenn die Liegenschaft nicht vermietet wird (Art. 24 Abs. 2 StG). Ein Nachweis, dass intensive Vermiet- oder Verkaufsbemühungen stattfanden, wurde nicht erbracht (LS 344 + 345)."