"Ab Steuerperiode 2020 ist der Eigenmietwert der Liegenschaft gemäss Schätzungsprotokoll zu besteuern. Bei der dauernd selbst bewohnten Liegenschaft erfolgt eine Reduktion von 20% des Eigenmietwertes. Keine Reduktion ist möglich bei landwirtschaftlichen (landwirtschaftlich geschätzten und gewerblich genutzten) Liegenschaften sowie Zweit- oder Ferienwohnungen (Art. 11 Abs. 2 StV). Häuser sind den Wohnungen gleichgestellt.